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S4442401: Verfügungen und Auflagen durchsetzen - Zwangsmittel und sofortige Vollziehung
14. 10. 2024 um – UhrWenn Sie eine Verfügung erlassen, mit der Sie den Adressaten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen Verhalten verpflichten – Entsorgung von Abfall von einem Grundstück, Rückbau eines illegal errichteten Gebäudes oder einer anderen Anlage usw. -, wollen Sie zugleich sicherstellen, dass Ihr Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn Ihrer Aufforderung nicht nachgekommen wird. Dieselbe Interessenlage besteht, wenn Sie eine Erlaubnis oder Genehmigung mit einer Auflage verbinden und diese nicht erfüllt wird.
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie die Verwaltungsgerichtsordnung halten für die Behörden Instrumente bereit, um solche Anordnungen wirkungsvoll durchzusetzen. Aber welche rechtlichen Anforderungen zu beachten, damit Ihr Vorgehen auch im Fall eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens Bestand hat? Praxisorientiert und gut verständlich informiert Sie dieses Seminar über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Androhung, Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln sowie für die – in der Regel hierzu erforderliche - Anordnung der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten. Teilnehmer/innen entsprechender früherer Seminare sagen hierzu:
„Danke für die neuen Sichtweisen und tollen Erklärungen zum Thema! Man lernt eben nie aus!“
„Vielen Dank, das Seminar war sehr interessant und sehr informativ.“
Seminarinhalte:
Welche Bescheide können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, welche nicht?
Die Auswahl eines Zwangsmittels im Einzelfall.
Wenn es ganz eilig ist: Sofortvollzug ohne vorausgehenden Verwaltungsakt.
Zwangsmittel richtig androhen – Materielle und formelle Erfordernisse der Androhung.
Praxis- Checklist „Androhung“.
Zwangsmittel richtig festsetzen und anwenden – Materielle und formelle Erfordernisse der Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln.
Praxis-Checklist „Festsetzung und Anwendung“.
Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs.
Wie wird die sofortige Vollziehung eines Bescheides nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung richtig angeordnet?
Insbesondere: „Gerichtsfestes“ begründen der Vollziehungsanordnung.
Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Thema.
Der Referent hat nach einem Erststudium zum Diplom-Verwaltungswirt an den Universitäten Köln und Bonn Rechtswissenschaft studiert und war anschließend in der Privatwirtschaft sowie in verschiedenen Bereichen der Kommunal- und Landesverwaltung tätig. Er ist langjähriger erfolgreicher Referent im vielfachen Auftrag von Fortbildungseinrichtungen des kommunalen Sektors. Seine Arbeitsschwerpunkte bilden das Kommunal- sowie das sonstige Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren ist Herr Gruber-Pickartz auch für die Brandenburgische Kommunalakademie tätig.
Zielgruppe: | Mitarbeitende in Ordnungsämtern, Bauaufsichtsbehörden, Wasser-, Abfallwirtschafts-, Immissionsschutz-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und ähnlichen Verwaltungsstellen, die ihre verwaltungsrechtlichen Kenntnisse auf den aktuellen Stand bringen möchten oder mit dem Erlass von Bescheiden noch nicht oder zuletzt vor Jahren befasst waren oder auf Grund ihrer Ausbildung als Ingenieur/in, Städteplaner/in, Biologe/in oder als Fachkraft für andere Spezialgebiete mit dem Verwaltungsrecht noch nicht oder nur wenig in Berührung gekommen sind. | ||
Termin | Meldeschluss | Dozent | Gebühr |
14.10.2024 | 29.09.2024 | Herr Georg J. Gruber-Pickartz | 209,00 € |
Ansprechpartnerin: Ann Hirse
Tel.: 0331 23028 22
E-Mail: